Stromschulden, was kann ich tun?

Angel

FSK 18
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Stromschulden:info:

„Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere...Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile.“ ( § 20 Abs.1 SGB II )

Daraus ergibt sich, dass Stromabschläge sowie Stromkostennachzahlungen bereits aus der Regelleistung zu bezahlen sind. Die jährlichen Nachzahlung sollen also folglich auch aus der Regelleistung bezahlt werden. Dabei ist es unabhängig, ob das Geld dafür tatsächlich zur Verfügung steht.

Auf Grund der zu geringen Bemessung des Regelsatzes sowie den ständig steigenden Energiekosten kommt es immer häufiger vor, dass HartzIV – Empfänger eine mögliche Nachzahlung nicht mehr aufbringen können und die Gefahr besteht, dass Menschen ohne Strom in einer dunklen Wohnung sitzen.

Bin ich ein Einzelfall ?:fragezeichen:

Nein, das sind sie nicht. Etwa jeder 40igste Haushalt in Deutschland hat Stromschulden. Bei jedem 50igsten Haushalt in Deutschland ist der Strom gesperrt (ZDF heute,23.08.2006) Tendenz ist weiter steigend.

Wann darf gesperrt werden ?:fragezeichen:

Nach bundeseinheitlichen Allgemeinen Versorgungsbedingungen ( AVBV) kann die Stromlieferung gesperrt werden, wenn

- es eine Zahlungsaufforderung gegeben hat
- frühestens 2 Wochen danach die Zahlung angemahnt wurde
- die Liefersperre angedroht wurde (auch in der Mahnung) und
- die gesetzliche Nachfrist von 14 Tagen nach der Sperrandrohung verstrichen ist

Die Mahngebühren, Inkasso-Gebühren, die Stromsperre selbst und die Wiederaufsperrgebühren kommen zu den reinen Stromschulden hinzu.

Was kann ich jetzt tun ?:fragezeichen:

Sie können natürlich versuchen eine Ratenzahlung mit dem EVU (=EnergieVersorgungsUnternehmen) zu vereinbaren.Gewöhnlich lassen sich die Versorger aber nicht darauf ein, wenn raus kommt, dass sie HartzIV – Empfänger sind. Sie können auch um eine Stundung der Zahlung bitten und die Zahlung mit einer zukünftigen Einnahme vereinbaren.Zum Beispiel aus einer Steuerrückzahlung.

Wenn es nicht möglich ist in den üblichen 6 Monaten Stromschulden zu begleichen, können Sie ein Darlehen auf Grund eines unabweisbaren Bedarfes, bei ihrem Jobcenter stellen. (§ 23 Abs.1 SGB II).

Sie können, auch eine Sperre verhindern, wenn sie unverhältnismäßig zur Schwere der „Zuwiderhandlung“ ist. Unverhältnismäßig ist eine Sperre z.b. wenn sie das erste mal in Zahlungsverzug sind oder auch wenn Kinder,Kranke,Behinderte,alte Menschen bei Ihnen wohnen und eine Stromabstellung schwerwiegende Folgen hätte. (z.b. drohende Einbúßen von Krankenkost durch Verderb im Kühlschrank)

Sie können in solchen Fällen beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Weiterversorgung beantragen,wenn eine Stromsperre unverhältnismässig ist.Das Amtsgericht kann die Sperre verbieten oder aufheben.

Kann mir der ALG II - Träger helfen ? :fragezeichen:

Ja, der ALG-Träger kann die Stromschulden als Darlehen übernehmen. Sie sollten mit Ihrer Stromrechnung zum ALG-II Träger gehen und um eine darlehensweise Übernahme bitten. Mitlerweile ist die Rechtssprechung in weiten Teilen Deutschlands sehr eindeutig , dass Stromschulden durch das Jobcenter zu übernehmen sind. Verweisen sie ruhig in diesem Zusammenhang auf entsprechende Urteile. So zum Beispiel hat das SG Köln am 15.11.2005 festgestellt das:

„Die Nichtversorgung mit Energie stellt eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage dar.“ Der selben Auffassung haben sich überings schon folgende Landessozialgerichte angeschlossen:

Landessozialgericht Bayern – L 11 B 530/05 SO ER vom 07.12.2005
Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen – L 7 AS 182/05 ER vom 19.08.2005
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 B 251/07 AS ER vom 02.04.2008
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 2 B 242/07 AS ER vom 19.09.2007
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 26 B 1321/07 AS ER vom 16.08.2007

Auch sollen Stromschulden übernommen um eine Stromsperre zu beenden (oben genanntes SG Köln).

Haben sie jetzt aber dauerhaft einen höheren Stromverbrauch, also auch höhere Stromkosten ,handelt es sich eigentlich um dauerhafte Mehrkosten ,die eine Regelsatzerhöhung einfordern. Dies ist aber beim ALG II ausgeschlossen. Bei ALG – II Beziehern ist es aber möglich Ansprüche „ zu erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.“ ( § 44 SGB II). Hier sollten Sie ihren Fallmanager auffordern den Anspruch zu erlassen.
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