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Abschnitt 254 und 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.

Abschnitt 42 bezeichneten Zone die ständige oder zeitweise Unterhaltung oder Sammlung von Streitkräften untersagt. Das gleiche gilt für jedwede militärischen Übungen und die Beibehaltung aller materiellen [engl. Text: statt "materiellen", "ständigen"] Vorkehrungen für die Mobilmachung.

Artikel 44.

Jeder etwaige Verstoß Deutschlands gegen die Bestimmungen der Artikel 42 und 43 gilt als eine feindselige Handlung gegen die Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrags und als Versuch einer Störung des Weltfriedens.

Abschnitt 48 abgegrenzt ist, mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht an Frankreich ab.

Artikel 46.

Zur Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung, und um Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen, nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel I und II der beigefügten Anlage an.

Artikel 47.

Zum Zweck endgültiger, zur gegebenen Zeit unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung vorzunehmender Regelung der Rechtsstellung des Saarbeckens nehmen Frankreich und Deutschland die Bestimmungen des Kapitels III der beigefügten Anlage an.

Artikel 45 bis 50 des gegenwärtigen Vertrags werden die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens von Deutschland an Frankreich zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebietes sicherstellen sollen, und ferner die Bedingungen, unter denen die Bevölkerung zu einer Äußerung darüber berufen werden soll, unter welche Souveränität sie zu treten wünscht, wie folgt festgesetzt:

48 dieses Vertrags näher umschrieben sind.
Der französische Staat hat das Recht, diese Gruben auszubeuten oder nicht auszubeuten oder das Ausbeutungsrecht an Dritte abzutreten, ohne vorher eine Ermächtigung dazu einholen oder irgendeine Förmlichkeit erfüllen zu müssen.
Der französische Staat kann jederzeit die Anwendung der weiter unten genannten deutschen Berggesetze und -verordnungen zwecks Festlegung seiner Rechte beanspruchen.

§ 2.

Das Eigentumsrecht des französischen Staates erstreckt sich auf die freien und noch nicht verliehenen sowie auf die bereits verliehenen Kohlefelder, einerlei, wer der gegenwärtige Eigentümer ist. Es begründet keinen Unterschied, ob sie dem preußischen Staate, dem bayrischen Staate, anderen Staaten oder Körperschaften, Gesellschaften oder Privatleuten gehören, auch keinen Unterschied, ob sie bereits ausgebeutet werden oder nicht, endlich keinen Unterschied, ob ein von dem Rechte des Grundeigentümers gesondertes Ausbeutungsrecht anerkannt ist oder nicht.

§ 3.

Bei den bereits erschlossenen Gruben erstreckt sich die Übertragung des Eigentums an den französischen Staat auf alle Nebenanlagen dieser Gruben, insbesondere auf die Einrichtungen und das Gerät zu Gewinnung über und unter Tage, auf das Förderungsgerät, auf die Werke zur Umwandlung von Kohle in elektrische Kraft, Koks und Nebenprodukte, Werkstätten, Verkehrswege, elektrische Leitungen, Wassersammelanlagen und Wasserleitungen, Grundstücke und Gebäude, wie Verwaltungsräume, Wohnungen von Direktoren, Angestellten und Arbeitern, auf Schulen, Krankenhäuser und Polikliniken, auf Lager und Vorräte jeder Art, auf Archive und Pläne, überhaupt auf alles, was die Eigentümer der Gruben oder diejenigen, die sie betreiben, zur Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen in Besitz oder Nutzung haben.
Die Übertragung erstreckt sich gleichfalls auf ausstehende Forderungen für Erzeugnisse, die vor der Besitzergreifung durch den französischen Staat und nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags geliefert werden, sowie auf die von Abnehmern hinterlegten Summen; der französische Staat verbürgt diesen Abnehmern ihre Ansprüche.

233 Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Widergutmachungsausschuß festgesetzt.
Dieser Wert wird Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.
Es ist Sache Deutschlands, die Eigentümer oder Beteiligten zu entschädigen, einerlei wer sie sind.

§ 6.

Auf den deutschen Eisenbahnen und Kanälen darf kein Tarif eingeführt werden, der die Beförderung des Personals und der Erzeugnisse der gruben und ihrer Nebenanlagen sowie der für ihre Ausbeutung nötigen Stoffe durch mittel- oder unmittelbare Unterscheidungen beeinträchtigt. Diese Beförderungen genießen alle Rechte und Begünstigungen, die in internationalen Eisenbahnübereinkommen für entsprechende Erzeugnisse französischen Ursprungs gewährleistet werden.

§ 7.

Das für die Fortschaffung und Beförderung der aus den Gruben und ihren Nebenanlagen gewonnenen Erzeugnisse sowie das für die Beförderung der Arbeiter und Angestellten erforderliche Material und Personal wird von der Eisenbahnverwaltung des Beckens gestellt.

§ 8.

Erweiterungsarbeiten für die Eisenbahnen oder Wasserstraßen, die der französische Staat zur Fortschaffung und Beförderung der aus den Gruben und ihren Nebenanlagen gewonnenen Erzeugnisse für erforderlich erachtet, wie Verdoppelung der Gleise, Vergrößerung der Bahnhöfe, Einrichtung von Bahnhöfen und dazugehörigen Anlagen, steht kein Hindernis im Wege. Die Kostenverteilung erfolgt im Falle von Meinungsverschiedenheiten durch Schiedsspruch.
Der französische Staat kann ferner alle neuen Verkehrwege und -mittel, wie Straßen, elektrische Leitungen und Fernsprechverbindungen, die er für die Bedürfnisse der Ausbeutung für erforderlich erachtet, anlegen.
Es steht ihm auch ohne jede Beschränkung frei, die Verkehrswege und -mittel auszunützen, deren Eigentümer er wird, insbesondere die, welche die Gruben und ihre Nebenanlagen an das Verkehrsnetz im französischen Teil anschließen.

§ 9.

Für dem Erwerb von Grundstücken, die der französische Staat zur Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen für erforderlich erachtet, kann er stets die Anwendung der deutschen Berggesetze und -verordnungen nach dem Stand vom 11. November 1918 verlangen (abgesehen von den ausschließlich mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen).
Der Ersatz des an Grundstücken durch die Ausbeutung dieser Gruben und ihrer Nebenanlagen verursachten Schadens wird gemäß den vorerwähnten deutschen Berggesetzen und -verordnungen geregelt.

§ 10.

Jeder Person, die der französische Staat an seiner Stelle ganz oder teilweise in seine Rechte auf Ausbeutung der Gruben oder ihrer Nebenanlagen einsetzt, kommen die in dieser Anlage festgesetzten Vorrechte zustatten.

§ 11.

Die in das Eigentum des französischen Staates übergegangenen Gruben und anderen Liegenschaften sind auf immer jeder Verfallserklärung, jedem Rücklauf, jeder Enteignung, jeder Requisition und jeder anderen das Eigentumsrecht beeinträchtigenden Maßnahme entzogen.
Das bei der Ausbeutung dieser Gruben oder ihrer Nebenanlagen verwandte Personal und Material sowie die in den Gruben gewonnenen oder in ihren Nebenanlagen verfertigten Erzeugnisse sind auf immer jeder Requisition entzogen.

23 auch weiterhin die Rechtsordnung maßgebend, die aus den deutschen Gesetzen und Verordnungen nach ihrem Stand vom 11. November 1918 (abgesehen von den ausschließlich mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen) sich ergibt.
Die Rechte der Arbeiter bleiben unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 23 ebenfalls weiter bestehen, so wie sie am 11. November 1918 aus den vorgenannten deutschen Gesetzen und Verordnungen sich ergaben.
Die Einführung solcher Arbeiter, die nicht aus dem Saarbecken stammen und ihre Verwendung in den Gruben oder ihren Nebenanlagen unterliegt keiner Beschränkung.
Die Arbeiter und Angestellten französischer Staatsangehörigkeit dürfen den französischen Gewerkschaften angehören.

§ 13.

Die Beiträge der Gruben und ihrer Nebenanlagen zu dem örtlichen Haushalt des Saarbeckengebiets sowie zu den Gemeindeabgaben werden unter gebührender Berücksichtigung des Verhältnisses des Wertes der Gruben zu dem gesamten steuerpflichtigen Vermögen des Saarbeckens festgesetzt.

§ 14.

Der französische Staat kann jederzeit als Nebenanlage der Gruben Volksschulen oder technische Schulen für das Personal gründen und unterhalten und den Unterricht darin in französischer Sprache nach einem von ihm festgesetzten Lehrplan durch von ihm auserwählte Lehrer erteilen lassen.
Desgleichen kann er Krankenhäuser, Polikliniken, Arbeiterhäuser und -gärten und andere Wohlfahrtseinrichtungen und gemeinnützige Anstalten gründen und unterhalten.

§ 15.

Der französische Staat hat volle Freiheit, die Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse der Gruben und ihrer Nebenanlagen sowie die Festsetzung der Verkaufspreise nach seinem Ermessen vorzunehmen.
Die französische Regierung verpflichtet sich jedoch, ohne Rücksicht auf die Höhe der Grubenförderung, den Bedarf des örtlichen gewerblichen und häuslichen Verbrauches stets nach dem Verhältnis zu befriedigen, das im Betriebsjahr 1913 zwischen dem örtlichen Verbrauch und der Gesamtförderung des Saarbeckens bestand.

XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags im einzelnen aufgeführt sind.

12 vorgesehenen gesetzlichen Ordnung des Grubenbetriebes vorgenommen werden, es sei denn, daß diese Änderung die Folge einer allgemeinen vom Völkerbund beschlossenen Regelung der Arbeitsverhältnisse ist.
Bei Festsetzung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsstunden für Männer, Frauen und Kinder hat der Regierungsausschuß die Wünsche der örtlichen Arbeitsverbände sowie die vom Völkerbund angenommenen Grundsätze zu berücksichtigen.

§ 24.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 4 werden die Rechte der Einwohner des Saarbeckens in Versicherungs- und Rentenangelegenheiten durch keine der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berührt, gleichviel, ob diese Rechte bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bereits erworben sind oder entsprechende Anwartschaften bestanden haben, und gleichviel, ob sie auf irgendeinem deutschen Versicherungssystem oder auf Renten irgendwelcher Art beruhen.
Deutschland und die Regierung des Saarbeckengebiets haben alle vorerwähnten Rechte zu erhalten und zu schützen.

§ 25.

Die im Saarbeckengebiet bestehenden Zivil- und Strafgerichte werden beibehalten.
Von dem Regierungsausschuß wird ein Gerichtshof für Zivil- und Strafsachen eingesetzt, der die Berufungsinstanz für die vorerwähnten Gerichte zu bilden und auf den sachlichen Gebieten zu entscheiden hat, für die diese Gerichte nicht zuständig sind.
Innere Verfassung und Zuständigkeit dieses Gerichtshofes werden von dem Regierungsausschuß geregelt.
Die gerichtlichen Entscheidungen ergehen im Namen des Regierungsausschusses.

§ 26.

Der Regierungsausschuß hat allein das Recht, im Bereich des Saarbeckengebiets Abgaben und Steuern zu erheben.
Die Abgaben und Steuern sind ausschließlich für die Bedürfnisse des Gebiets zu verwenden.
Das Steuersystem, das am 11. November 1918 bestand, wird beibehalten, soweit die Verhältnisse es gestatten. Abgesehen von Zöllen darf keine neue Abgabe ohne vorherige Befragung der gewählten Vertreter der Bevölkerung erhoben werden.

§ 27.

Die gegenwärtige Staatsangehörigkeit der Einwohner des Saarbeckengebiets wird von diesen Bestimmungen in keiner Weise berührt.
Niemand ist gehindert, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben; in solchem Falle soll der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit den Verlust der anderen zur Folge haben.

§ 28.

Die Einwohner behalten unter der Überwachung des Regierungsausschusses ihre örtlichen Vertretungen, ihre religiösen Freiheiten, ihre Schulen und ihre Sprache.
Das Wahlrecht darf für keine anderen als für die örtlichen Vertretungen ausgeübt werden; es steht jedem über zwanzig Jahre alten Einwohner ohne Unterschied des Geschlechts zu.

§ 29.

Einwohnern des Saarbeckengebiets, die es verlassen wollen, steht es völlig frei, ihren dortigen Grundbesitz zu behalten oder zu einem angemessenen Preise zu verkaufen und ihr bewegliches Vermögen abgabenfrei mitzunehmen.

§ 30.

Im Saarbeckengebiet besteht weder allgemeine Wehrpflicht noch freiwilliger Heeresdienst; die Anlage von Befestigungen ist verboten.
Es wird nur eine örtliche Gendarmerie zur Aufrechterhaltung der Ordnung eingerichtet.
Dem Regierungsausschuß liegt es ob, in allen eintretenden Fällen für den Schutz der Person und des Eigentums im Saarbeckengebiet zu soregen.

§ 31.

Das Saarbeckengebiet, wie es durch den Artikel 48 des gegenwärtigen Vertrages abgegrenzt ist, wird dem französischen Zollsystem eingeordnet. Der Ertrag aus den Zöllen auf die für den örtliche Verbrauch bestimmten Güter wird nach Abzug aller Erhebungskosten in den Haushalt dieses Gebietes eingestellt.
Von Erzeugnissen der Hüttenindustrie und von Kohlen, die aus dem Saarbeckengebiet nach Deutschland ausgeführt werden, wird keine Ausfuhrabgabe erhoben, ebensowenig von der deutschen Ausfuhr für die Industrien des Saarbeckengebiets.
Aus dem Saarbecken stammende Roh- und Fertigerzeugnisse sind bei ihrer Durchfuhr durch deutsches Gebiet von allen Zollabgaben befreit. Dasselbe gilt für die deutschen Erzeugnisse bei ihrer Durchfuhr durch das Saarbeckengebiet.
Die aus dem Saarbecken stammenden und von dort ausgeführten Erzeugnisse genießen während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags freie Einfuhr in Deutschland. Während derselben Zeit bleibt auch die deutsche Einfuhr in das Becken für Gegenstände des örtlichen Verbrauchs von Zollabgaben befreit.
Die französische Regierung behält sich vor, während dieser 5 Jahre für jeden aus dem Saarbecken ausgeführten Gegenstand, in dem zollfrei aus Deutschland kommende Rohstoffe oder Halbfertigfabrikate enthalten sind, die nach Frankreich zugelassene Menge auf den Jahresdurchschnitt der nach Elsaß-Lothringen und nach Frankreich in den Jahren 1911 bis 1913 eingeführten Mengen zu beschränken. Dieser Durchschnitt wird an der Hand der sämtlichen amtlichen Unterlagen und statistischen Urkunden festgestellt.

§ 32.

Der Umlauf französischen Geldes im Saarbeckengebiet unterliegt keinem Verbot und keiner Beschränkung.
Der französische Staat hat das recht, sich bei allen Käufen und Zahlungen und bei allen Verträgen über die Ausbeutung der Gruben oder ihrer Nebenanlagen des französischen Geldes zu bedienen.

§ 33.

Der Regierungsausschuß ist ermächtigt, alle Fragen, zu denen die Auslegung der vorstehenden Bestimmungen Anlaß geben könnte, zu entscheiden.
Frankreich und Deutschland erkennen an, daß jeder Streit, der auf einer verschiedenen Auslegung der erwähnten Bestimmungen beruht, gleichfalls dem Regierungsausschuß zu unterbreiten ist. Seine mit Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung ist für beide Länder bindend.

36 vorgesehenen Rücklaufs das Eigentum der Gruben oder eines Teiles davon an Deutschland über, so sind der französische Staat und die französischen Staatsangehörigen berechtigt, Kohlen aus dem Becken zu kaufen und zwar in der Menge, die auf Grund ihres gewerblichen und häuslichen Bedarfs zu dieser Zeit gerechtfertigt erscheint. Eine zu gegebener Zeit vom Rate des Völkerbundes zu treffende gerechte Regelung wird die Kohlemengen, die Dauer des Vertrages sowie die Preise bestimmen.

§ 38.

Es besteht Einverständnis darüber, daß Frankreich und Deutschland vor dem für die Bezahlung des Rückkaufpreises der Gruben festgesetzten Zeitpunkt besondere Vereinbarungen treffen und dadurch die Bestimmungen der §§ 36 und 37 abändern können.

§ 39.

Der Rat des Völkerbunds trifft die erforderlichen Verfügungen zur Ausgestaltung derjenigen Rechtsordnung, die nach dem Inkrafttreten der im § 35 erwähnten Entscheidungen des Völkerbunds einzuführen ist. Dise Verfügungen sollen eine angemessene Verteilung aller Verbindlichkeiten enthalten, die der Regierung des Saarbeckengebiets infolge von Anleihen, die der Ausschuß aufgenommen hat, oder infolge irgendwelcher anderen Maßnahmen obliegen.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtsordnung hören die Befignisse des Regierungsausschusses auf, ausgenommen den im § 35 Absatz a) vorgesehenen Fall.

§ 40.

Die Entscheidungen des Rates des Völkerbunds über die in dieser Anlage behandelten Gegenstände werden mit Stimmenmehrheit getroffen.



Abschnitt 51 bezeichneten Gebiete, besonders hinsichtlich ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes erfolgt durch Sonderverträge zwischen Frankreich und Deutschland. Jedoch verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, die in der beigefügten Anlage niedergelegten Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Einwohner der genannten Gebiete und der aus ihnen stammenden Personen anzuerkennen und anzunehmen, niemals und nirgends für die aus irgendeinem Grunde für Franzosen Erklärten die deutsche Reichsangehörigkeit zu beanspruchen, die anderen in seinem Gebiet aufzunehmen und bezüglich des Gutes der deutschen Reichsangehörigen in den im Artikel 51 bezeichneten Gebiete sich nach den Bestimmungen des Artikel 297 und der Anlage zu Abschnitt IV, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags zu richten.
Die deutschen Reichsangehörigen, die, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu erwerben, von der französischen Regierung die Genehmigung erhalten, in den genannten Gebieten zu wohnen, sind den Bestimmungen des angeführten Artikels nicht unterworfen.

Artikel 54.

Die Personen, die kraft § 1 der beigefügten Anlage die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangen, gelten für die Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnitts als Elsaß-Lothringer.
Die im § 2 der bezeichneten Anlage erwähnten Personen gelten von dem Tage an, an dem sie die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beantragt haben, mit rückwirkender Kraft bis zum 11. November 1918 als Elsaß-Lothringer. Bei denjenigen, deren Antrag zurückgewiesen wird, endet diese Vorzugsbehandlung mit dem tage des abschlägigen Bescheids.
Desgleichen gelten als elsaß-lothringisch die juristischen Personen, denen diese Eigenschaft von den französischen Verwaltungsbehörden oder durch eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt wird.

Artikel 55.

Die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete fallen an Frankreich frei und ledig von allen öffentlichen Schulden unter den im Artikel 255 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bedingungen zurück.

Artikel 56.

Nach den Bestimmungen des Artikel 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geht alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, das in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten liegt, ohne Bezahlung oder Gutschrift in französischen Besitz über.
Diese Bestimmung bezieht sich auf alles bewegliche und unbewegliche Gut öffentlichen sowie privaten Staatseigentums sowie die rechte jeder Art, die dem Reich oder den deutschen Staaten oder ihren Verwaltungsbezirken zustanden.
Das Gut der Krone und das Privateigentum des vormaligen Kaisers oder vormaliger deutscher Herrscher [engl. Text: "oder anderer deutscher Herrscher"] steht dem Staatsgut gleich.

Artikel 57.

Deutschland darf keine Verfügungen treffen, die darauf hinauslaufen, durch eine Abstempelung oder durch sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßregeln, die nicht auch für den übrigen Teil seines Gebietes Geltung haben, den gesetzlichen Wert der deutschen Zahlungsmittel oder Geldsorten, die bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags gesetzlichen Kurs haben und sich zu dem genannten Zeitpunkt im Besitz der französischen Regierung befinden, oder ihre Eignung zur rechtswirksamen Erfüllung von Verbindlichkeiten zu beeinträchtigen.

Artikel 58.

Ein Sonderabkommen wird die Bedingungen festsetzten, nach denen die außerordentlichen Kriegsausgaben in Markwährung zurückzuzahlen sind, die Elsaß-Lothringen oder seine öffentlichen Verbände im Laufe des Krieges für Rechnung des Reiches gemäß der deutschen Gesetzgebung vorschußweise bestritten haben, wie z. B. Familienunterstützungen Kriegsteilnehmer, Beitreibungen, Einquartierungslasten, Beihilfe für Abgeschobene.
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Beträge wird zugunsten Deutschlands der betrag verrechnet, den Elsaß-Lothringen an das Reich zur Deckung der durch solche Rückzahlungen entstehenden Ausgaben hätte zahlen müssen; und zwar ist dieser Beitrag verhältnismäßig nach den Einnahmen zu errechnen, die das Reich aus Elsaß-Lothringen im Jahre 1913 bezogen hat.

Artikel 59.

Der französischen Staat erhebt für seine eigene Rechnung die verschiedenen deutschen Steuern, Abgaben und Gebühren, die in dem im Artikel 51 bezeichneten Gebieten fällig und zur Zeit des Waffenstillstandes vom 11. November noch nicht eingezogen waren.

Artikel 60.

Die deutsche Regierung setzt unverzüglich die Elsaß-Lothringer (natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Anstalten) wieder in den Besitz ihres gesamten, ihnen am 11. November 1918 gehörenden und auf deutschem Gebiet belegenen Gutes, sowie ihrer gesamten dort zu jenem Zeitpunkt ihnen zustehenden Rechte und Interessen.

Artikel 61.

Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Ausführung der in den verschiedenen Waffenstillstandsabkommen vorgesehenen finanziellen Bestimmungen, betreffend Elsaß-Lothringen, ohne Verzögerung fortzusetzen und zu beendigen.

Artikel 62.

Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle in Elsaß-Lothringen am 11. November 1918 erdienten Zivil- und Militärpersonen, deren Auszahlung dem Haushalt des Deutschen Reiches oblag, zu übernehmen.
Die deutsche Regierung liefert jedes Jahr die nötigen Mittel, um die Beiträge, auf welche die in Elsaß-Lothringen wohnenden Personen Anspruch in Markwährung gehabt hätten, wenn Elsaß-Lothringen unter deutscher Staatsgewalt verbleiben wäre, in Franken zum Jahresdurchschnittskurse auszuzahlen.

Artikel 63.

Bezüglich der von Deutschland in Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags übernommenen Verpflichtungen, Ersatz für die in Gestalt von Geldstrafen der Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Länder zugefügten Schäden zu leisten, stehen die Einwohner der im Artikel 51 bezeichneten Gebiete der genannten Bevölkerung gleich.

Artikel 64.

Die Grundsätze der Rhein- und Moselordnung sind in Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags niedergelegt.

Artikel 65.

Binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden die Häfen von Straßburg und von Kehl für die Dauer von sieben Jahren zu einer Betriebseinheit ausgestaltet.
Die Verwaltung dieser Betriebseinheit leitet ein Direktor, den die Rheinschiffahrts-Zentralkommission ernennt und auch wiederabberufen kann.
Dieser Direktor muß französischer Staatsangehörigkeit sein.
Er untersteht der Rheinschiffahrts-Zentralkommission und hat seinen Sitz in Straßburg.
In beiden Häfen werden Freizonen gemäß Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags eingerichtet.
Ein Sonderabkommen zwischen Frankreich und Deutschland, das der Billigung der Rheinschiffahrts-Zentralkommission bedarf, bestimmt die Einzelheiten dieser Ordnung, insbesondere auf finanziellem Gebiet.
Es besteht Einverständnis, daß im Sinne dieses Artikels der Kehler Hafen alles für den Hafenverkehr und den dazu gehörigen Zugverkehr nötige Gelände umfaßt, einschließlich der die Hafeneinrichtung bildenden Binnenhäfen, Ladestraßen, Schienenwege, Dämme, Kräne, Lade- und Lagerhallen, Silos, Aufzüge und Werke mit elektrischer, aus dem Wasser gewonnenen Kraft.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle von ihr erforderten Anordnungen für die bestmögliche Zusammenstellung und Verschiebung der nach Kehl bestimmten und von dort ausgehenden Züge sowohl rechts- wie linksrheinisch zu treffen.
Alle Eigentums- und sonstigen Rechte von Privatpersonen [Die engl. Fassung spricht von "property rights" im allgemeinen ohne sich auf die Rechte von Privatpersonen zu beschränken. Sie erwähnt dagegen nicht die sonstigen Rechte] bleiben gewahrt; insbesondere hat die Hafenverwaltung sich jedes Eingriffs in die Eigentumsrechte der französischen oder badischen Eisenbahnen zu enthalten.
In beiden Häfen wird den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern sämtlicher Nationen gleichmäßige Behandlung in bezug auf den Handel zugesichert.
Ist Frankreich nach Ablauf des sechsten Jahres der Ansicht, daß der Stand der Straßburger Hafenarbeiten eine Verlängerung dieser Übergangsordnung erheischt, so steht ihm frei, sie bei der Rheinschiffahrts-Zentralkommission zu beantragen. Diese kann sie für eine Zeit von höchstens drei Jahren bewilligen.
Während der ganzen Dauer der Verlängerung bleiben die oben erwähnten Freizonen bestehen.
Bis zur Ernennung des ersten Direktors durch die Rheinschiffahrts-Zentralkommission kann ein vorläufiger Direktor, der französischer Staatsangehörigkeit sein muß, von den alliierten und assoziierten Hauptmächten unter den oben angeführten Bedingungen ernannt werden.
Alle mit diesem Artikel zusammenhängenden Fragen werden von der Rheinschiffahrts-Zentralkommission mit Stimmenmehrheit entschieden.

Artikel 66.

Die Eisenbahn- und anderen Brücken, die gegenwärtig im Bereich von Elsaß-Lothringen über den Rhein führen, werden in allen ihren Teilen und in ihrer ganzen Länge Eigentum des französischen Staates, dem ihre Unterhaltung obliegt.

Artikel 67.

Die französische Regierung tritt in alle Rechte des Deutschen Reichs auf allen gegenwärtig in Betrieb oder im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken ein, die unter Verwaltung der Reichseisenbahnen stehen.
Daselbe gilt für die Rechte des Reiches hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten.
Aus diesem Eintritt in die deutschen Rechte erwächst dem französischen Staat keine Verpflichtung zu irgendwelcher Zahlung.
Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt, wobei im voraus festgesetzt wird, daß sie an der Rheingrenze auf dem rechten Rheinufer liegen sollen.

Artikel 68.

Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 268 Kapitel I, Abschnitt I, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags genießen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Roh- und Fertigerzeugnisse, die aus den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten stammen und aus ihnen ausgeführt werden, bei Eingang in das deutsche Zollgebiet volle Zollfreiheit.
Die französische Regierung behält sich vor, jedes Jahr durch einen der deutschen Regierung kundgegebenen Erlaß die Art und die Menge der Erzeugnisse zu bestimmen, denen diese Zollfreiheit zustatten kommt.
Die jährliche Menge der Erzeugnisse, die auf diese Weise nach Deutschland geschickt werden dürfen, darf den Jahresdurchschnitt der Jahre 1911 bis 1913 nicht überschreiten.
Außerdem verpflichte sich die deutsche Regierung, während der genannten fünf Jahre frei von allen Zollabgaben oder sonstigen Lasten, einschließlich der inneren Steuern, aus Deutschland aus- und dorthin wieder einführen zu lassen: Garne, Gewebe und andere Textilstoffe oder -erzeugnisse jeder Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete zwecks irgendwelcher Veredelung, wie z. B. zum Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Garzieren, Zwirnen oder Zurichten eingeführt werden.

Artikel 69.

Während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die auf deutschem Gebiete liegenden Kraftwerke, die die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete oder irgendeine Anlage, deren Betrieb entgültig oder vorläufig von Deutschland an Frankreich übergeht, mit Elektrizität versorgen, verpflichtet, diese Versorgung bis zur Höhe des Verbrauchs fortzusetzen, der den am 11. November 1918 gültigen Abschlüssen und Verträgen entspricht.
Der Strom ist nach den in Kraft befindlichen Verträgen und zu Sätzen zu liefern, welche die von den deutschen Reichsangehörigen an die Werke gezahlten Sätze nicht übersteigen dürfen.

Artikel 70.

Es besteht Einverständnis, daß die französische Regierung das Recht behält, in Zukunft in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten jegliche neue deutsche Beteiligung
1. an der Verwaltung oder Ausnutzung des öffentlichen Eigentums und der öffentlichen Anstalten, wie Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Wassert-, Gas- und Elektrizitätsversorgung usw.;
2. an dem Eigentum der Gruben und Steinbrüche aller Art und der damit zusammenhängenden Betriebe;
3. endlich an den Hüttenwerken, auch wenn ihr Betrieb in keiner Weise mit dem einer Grube in Verbindung steht,
zu verbieten.

Artikel 71.

In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten verzichtet Deutschland für sich und seine Angehörigen mit Wirkung vom 11. November 1918 ab auf Geltendmachung der Bestimmungen des Gesetzes vom 25 Mai 1910 über den Handel mit Kalisalzen sowie überhaupt aller Bestimmungen über die Mitwirkung deutscher Stellen bei der Ausbeutung der Kaligruben. Es verzichtet desgleichen für sich und seine Angehörigen auf Geltendmachung aller Abmachungen, Bestimmungen oder Gesetze, die bezüglich anderer Erzeugnisse der genannten Gebiete zu seinem Vorteil bestehen.

Artikel 72.

Die Fragen, betreffend die vor dem 11. November 1918 zwischen dem Reich und den deutschen Staaten oder ihren in Deutschland wohnenden Angehörigen einerseits und den in Elsaß-Lothringen wohnenden Elsaß-Lothringern andererseits entstandenen Schuldverhältnisse werden gemäß den Bestimmungen des Abschnitts III Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt, und zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks "vor dem Kriege" der Ausdruck "vor dem 11. November 1918" tritt. Umrechnungskurs bei dieser Regelung ist der an der Genfer Börse während des Monats vor dem 11. November 1918 notierte Durchschnittkurs.
In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten kann zur Abwicklung der genannten Schuldverhältnisse unter den in Abschnitt III Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bedingungen ein besonderes Prüfungs- und Ausgleichsamt errichtet werden, und zwar besteht Einverständnis, daß dies Amt als Landesamt gemäß § 1 der Anlage jenes Abschnitts zu gelten hat.

Artikel 73.

Für die privaten Güter, Rechte und Interessen der Elsaß-Lothringer in Deutschland sind die Bestimmungen des Abschnitts IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags maßgebend.

Artikel 74.

Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alle Güter, Rechte und Interessen, die am 11. November 1918 deutsche Reichsangehörige oder von Deutschland abhängige Gesellschaften in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten besaßen, unter den im letzten Absatz des obigen Artikels 53 festgesetzten Bedingungen einzubehalten und zu liquidieren.
Deutschland hat seine durch diese Liquidation enteigneten Angehörigen unmittelbar zu entschädigen.
Die Verwendung des Erlöses dieser Liquidationen regelt sich gemäß den Bestimmungen der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags.

Artikel 75.

Unter Abweichung von den in Abschnitt V Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bestimmungen bleiben alle Verträge in Kraft, die, bevor das französische Dekret vom 30. November 1918 in Elsaß-Lothringen verkündet wurde, zwischen Elsaß-Lothringern (natürlichen und juristischen Personen) oder anderen Einwohnern Elsaß-Lothringens einerseits und dem Reich oder den deutschen Staaten oder deren in Deutschland wohnenden Angehörigen andererseits abgeschlossen sind und deren Ausführung durch den Waffenstillstand oder durch die spätere französische Gesetzgebung ausgesetzt worden ist.
Indes sind alle Verträge aufgehoben, deren Auflösung im allgemeinen Interesse die französischen Regierung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Deutschland mitteilt. Ausgenommen bleiben die Schuldforderungen und sonstigen Geldverbindlichkeiten, die sich aus einer vor dem 11. November 1918 auf Grund eines solchen Vertrags bereits vollzogenen Rechtshandlung oder Zahlung ergeben. Hat diese Auflösung für eine der Parteien einen erheblichen Nachteil zur Folge, so wird der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zugebilligt, die aber lediglich nach dem angelegten Kapital ohne Rücksicht auf den entgangenen Gewinn berechnet wird.
Für Verjährung, Ausschlußfrist und Verfall gelten in Elsaß-Lothringen die in Artikel 300 und 301 Abschnitt V Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) enthaltenen Bestimmungen, und zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsausbruch" der Ausdruck "11. November 1918" und an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsdauer" der Ausdruck "Zeit vor dem 11. November 1918 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags" tritt.

Artikel 76.

Die Fragen des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums der Elsaß-Lothringer regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts VII Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags, und zwar mit der Maßgabe, daß die Elsaß-Lothringer, denen derartige Rechte nach der deutschen Gesetzgebung zustehen, den vollen und unbeschränkten Genuß dieser Rechte im deutschen Gebiet behalten.

Artikel 77.

Das Deutsche Reich verpflichtet sich, den Anteil der Straßburger Invaliden- und Altersversicherungsanstalt an den gesamten zum Zweck der Invaliden- und Altersversicherung gesammelten Rückstellungen des Reiches oder von ihm abhängiger öffentlicher oder privater Stellen an den französischen Staat abzuführen.
Das gleiche gilt für die in Deutschland angelegten Kapitalien und Rückstellungen, die rechtlich den anderen sozialen Versicherungsträger, den Knappschaftskassen, der Eisenbahn-Pensionskasse von Elsaß-Lothringen oder solchen anderen Pensionskassen zustehen, die für das Personal der öffentlichen Verwaltung und Anstalten errichtet sind und in Elsaß-Lothringen arbeiten, sowie für die Kapitalien und Rückstellungen, welche die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf Grund von Verpflichtungen zugunsten von in Elsaß-Lothringen wohnenden Versicherten dieser Art schuldet.
Ein Sonderabkommen legt die Bedingungen und Einzelheiten dieser Übertragungen fest.

Artikel 78.

Für Vollstreckung von Urteilen, für Einlegung von Rechtsmitteln und für Strafverfolgung gelten folgende Regeln:
1. Alle seit dem 3. August 1914 zwischen Elsaß-Lothringern oder zwischen Elsaß-Lothringern und Ausländern oder zwischen Ausländern in bürgerlichen oder Handelssachen ergangenen Urteile erlsaß-lothringischer Gerichte, die vor dem 11. November 1918 Rechtskraft erlangt haben, gelten als endgültig und ohne weiteres vollstreckbar.
Ist das Urteil zwischen Elsaß-Lothringern und Deutschen oder zwischen Elsaß-Lothringern und Staatsangehörigen der mit Deutschland verbündeten Mächte ergangen, so wird es erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht des wiederangegliederten im Artikel 51 bezeichneten Gebiets ein Vollstreckungsurteil erlassen hat.
2. Alle seit dem 3. August 1914 wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gegen Elsaß-Lothringer von deutschen Gerichten gefällten Urteile gelten als nichtig.
3. Alle Entscheidungen des Reichsgerichts in Leipzig, die nach dem 11. November 1918 infolge der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen der elsaß-lothringischen Gerichte ergangen sind, gelten als null und nichtig und sind aufzuheben. Die solchen reichsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Akten der Vorinstanzen sind an die betreffenden elsaß-lothringischen Gerichte zurückzusenden.
Kein beim Reichsgericht gegen Entscheidungen elsaß-lothringischer Gerichte eingelegtes Rechtsmittel wird weiter verfolgt. Die Akten werden in der oben angegebenen Weise zurückgesandt und unverzüglich an den französischen Kassationshof weitergeleitet, der für die Entscheidung zuständig ist.
4. Alle Verfolgungen in Elsaß-Lothringen wegen Straftaten, die in der Zeit vom 11. November 1918 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags begangen worden sind, werden nach den deutschen Gesetzen durchgeführt, soweit diese nicht von den französischen Behörden durch ordnungsgemäß an Ort und Stelle veröffentlichte Erlasse abgeändert oder ersetzt worden sind.
5. Alle anderen Zuständigkeits-, Verfahrens- sowie Justizverwaltungsfragen werden durch ein Sonderabkommen zwischen Frankreich und Deutschland geregelt.

Artikel 79.

Die anliegenden Zusatzbestimmungen über die Staatsangehörigkeit haben gleiche Kraft und Geltung wie die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Alle anderen Elsaß-Lothringen betreffenden Fragen, die nicht in diesem Abschnitt und seiner Anlage oder in den allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geregelt sind, sollen Gegenstand späterer Übereinkommen zwischen Frankreich und Deutschland bilden.



1 die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat und die unter ihren Vorfahren einen Franzosen oder eine Französin zählt, welche die französische Staatsangehörigkeit unter den im genannten Paragraphen vorgesehenen Umständen verloren haben;
2. jeder Ausländer, die nicht Staatsangehöriger eines deutschen Staates ist und der die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit vor dem 3. August 1914 erworben hat;
3. jeder Deutsche mit Wohnsitz in Elsaß-Lothringen, wenn er diesen Wohnsitz schon vor dem 15. Juli 1870 hatte oder wenn einer seiner Vorfahren zu jener Zeit seinen Wohnsitz in Elsaß-Lothringen hatte;
4. jeder Deutsche, der in Elsaß-Lothringen geboren ist oder dort seinen Wohnsitz hat, der während des jetzigen Krieges in den Reihen der alliierten oder assoziierten Heere gedient hat, sowie seine Nachkommen;
5. alle Personen, die vor dem 10. Mai 1871 in Elsaß-Lothringen von ausländischen Eltern geboren sind, sowie ihre Nachkommen;
6. der Ehegatte jeder Person, die entweder nach § 1 die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat oder auf die französische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Anspruch erhebt und sie erlangt.
Das Recht, den Anspruch auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit an einen Minderjährigen geltend zu machen, steht seinem gesetzlichen Vertreter zu; macht dieser von dem Rechte keinen Gebrauch, so kann der Minderjährige selbst innerhalb eines Jahres nach erreichter Volljährigkeit die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beanspruchen.
Außer im Fall der Nr. 6 dieses Paragraphen kann der Antrag auf Verleihung der Staatsangehörigkeit von der französischen Behörde im Einzelfall abgelehnt werden.

§ 3.

Soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Platz greifen, erwerben Deutsche, die in Elsaß-Lothringen geboren sind oder ihren Wohnsitz haben, selbst wenn sie die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit besitzen, die französische Staatsangehörigkeit nicht durch die bloße Tatsache des Rückfalls von Elsaß-Lothringen an Frankreich.
Sie können diese Staatsangehörigkeit nur im Wege der Einbürgerung erlangen, und auch nur dann, wenn sie in Elsaß-Lothringen vor dem 3. August 1914 ihren Wohnsitz hatten und einen ununterbrochenen Aufenthalt in dem wieder angegliederten Gebiet während dreier Jahre gerechnet vom 11. November 1918 ab nachweisen können.
Von der Einreichung ihres Einbürgerungsantrags ab übernimmt Frankreich allein ihren diplomatischen und konsularischen Schutz.

§ 4.

Die Grundsätze, nach denen die Festsetzung eines kraft Gesetzes eingetretenen Wiedererwerbs der französischen Staatsangehörigkeit erfolgt, bestimmt die französische Regierung. Das gleiche gilt für die Art und Weise, in der über die Ansprüche auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit und über die in der gegenwärtigen Anlage vorgesehenen Einbürgerungsanträge entschieden wird.



Abschnitt 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebiets ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

Abschnitt 27 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt ist, bis zu einem Punkte etwa 2 km von Lorzendorf, dann durch eine Linie bis zu dem von der Nordgrenze Oberschlesiens gebildeten spitzen Winkel etwa 3 km nordwestlich von Simmenau, dann durch die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten deutsch-russischen Grenze, dann durch diese Grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Memel, dann durch die Nordgrenze von Ostpreußen, wie sie im Artikel 28 des angeführten Teiles II festgelegt ist.
Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teils abgegrenzt sind.
Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vertrag nicht näher festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Artikel Anlage.
Die polnische und die deutsche Regierung verpflichten sich bereits jetzt, jede, insoweit sie es angeht, an keiner Stelle ihres Gebietes wegen politischer Vorkommnisse, die sich in Oberschlesien währen der Dauer der in der beigefügten Anlage bestimmten Regelung bis zur endgültigen Regelung des Schicksals dieses Gebiets ereignen, Strafverfolgungen einzuleiten und weiterzuführen oder irgendwelche Ausnahmemaßregeln zu ergreifen.
Deutschland verzichtet bereits jetzt zu Gunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil Oberschlesiens, der jenseits der auf Grund der Volksabstimmung von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Grenzlinie gelegen ist.



2 genannten Ausschuß bezeichnet werden, die Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, zu räumen. Bis zur völligen Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und aller Maßnahmen zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.
Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiter- und Soldatenräte aufgelöst; ihre Mitglieder, die aus einer anderen Gegend stammen und ihr Amt bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch ausüben oder es nach dem 1. März 1919 niedergelegt haben, fallen gleichfalls unter die Räumungsvorschrift.
Sämtliche militärischen und halbmilitärischen Vereine, die in der genannten Zone von den Einwohnern gebildet worden sind, werden unverzüglich aufgelöst. Die in der genannten Zone nicht wohnhaften Vereinsmitglieder haben die Zone zu räumen.

98 vorgesehenen Übereinkommen festgelegt sind.

Artikel 90.

Polen verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren die Ausfuhr der Bergwerkserzeugnisse nach Deutschland aus allen denjenigen Teilen Oberschlesiens zu gestatten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags an Polen übergehen.
Diese Erzeugnisse bleiben von allen Ausfuhrabgaben sowie allen auf ihrer Ausfuhr lastenden Gebühren oder Beschränkungen frei.
Polen verpflichte sich desgleichen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Verkauf der verfügbaren Erzeugnisse dieser Gruben an Käufer in Deutschland unter ebenso günstigen Bedingungen erfolgt, wie der Verkauf gleichartiger Erzeugnisse, die unter entsprechenden Verhältnissen an Läufer in Polen oder in irgend einem anderen Lande verkauft werden.

Artikel 91.

Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten haben, erwerben von Rechts wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.
Indes können deutsche Reichsangehörige und ihre Nachkommen, die sich nach dem 1. Januar 1919 in jenen Gebieten niedergelassen haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Genehmigung des polnischen Staates erwerben.
Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in einem der als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über achtzehn Jahren, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind ebenso [franz. Text: statt "ebenso", "selbst"] berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren.
Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
Alle Personen, die von dem oben vorgesehenem Optionsrecht Gebrauch machen, steht es frei, in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.
Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut zollfrei in das Land mitnehmen, für das sie optiert haben. Die etwa bestehenden Ausfuhrzölle oder -gebühren werden dafür von ihnen nicht erhoben.
Innerhalb derselben Frist haben die Polen, die deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, das Recht - falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen auf Grund der von dem polnischen Staat zu erlassenden Vorschriften zu erwerben.
In dem Teile Oberschlesiens, in dem die Volksabstimmung stattfindet, treten die Bestimmungen dieses Artikels erst nach der endgültigen Zuteilung dieses Gebietes in Kraft.

Artikel 92.

Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Polen vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254, Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Der Teil der Staatsschuld, der nach der Entscheidung des im genannten Artikel erwähnten Widergutmachungsausschusses auf die von der deutschen und preußischen Regierung für die deutsche Besiedlung Polens getroffenen Maßnahmen entfällt, bleibt bei der Berechnung des Polen aufzuerlegenden Anteils außer Betracht.
Die gemäß Artikel 256 des gegenwärtigen Vertrags von dem Wiedergutmachungsausschuß vorzunehmende Abschätzung des gleichzeitig mit den abzutretenden Gebieten an Polen fallenden Guts und Eigentums des Reichs und der deutschen Staaten erstreckt sich nicht auf Gebäude, Wälder und sonstiges Staatseigentum, das dem ehemaligen Königreich Polen gehörte. Diese erwirbt Polen frei und ledig von allen Lasten.
In allem deutschen Gebieten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags übergehen und endgültig als Bestandteil Polens anerkannt werden, dürfen die Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen auf grund des Artikel 297 von der polnischen Regierung nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen liquidiert werden:
1. Der Liquidationserlös muß unmittelbar an den Berechtigten ausbezahlt werden;
2. falls letzterer vor dem in Abschnitt VI, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht bezeichneten Schiedsrichter nachweist, daß die Verkaufsbedingungen oder daß von der polnischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinflußt haben, ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, die von der polnischen Regierung bezahlt werden muß. Alle in dem gegenwärtigen Vertrag nicht geregelten Fragen, die anläßlich der Abtretung der bezeichneten Gebiete entstehen, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

Artikel 93.

Polen ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Polen für notwendig erachten, und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist Polen damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutz der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Abschnitt 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags bezeichnet ist, und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner berufen, im Wege der Abstimmung zu erklären, mit welchem Staate sie vereinigt zu werden wünschen:
West- und Nordgrenze des Regierungsbezirks Allenstein bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenzlinie zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens.

Artikel 94 umschriebenen Gebiets von Ostpreußen aus, so erstreckt sich der oben im Artikel 87 vorgesehene, von Deutschland zugunsten Polens ausgesprochene Rechtsverzicht auf die so ausgeschlossenen Gebietsteile.
Sobald die alliierten und assoziierten Hauptmächte die Grenzlinie festgesetzt haben, werden die ostpreußischen Verwaltungsbehörden von dem Ausschluß dahin verständigt, daß sie in dem nördlich dieser Grenzlinie liegenden Gebiet die Verwaltung wider zu übernehmen haben. Diese Übernahme hat binnen Monatsfrist nach der Benachrichtigung und in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Art zu erfolgen. Binnen derselben Frist und ebenfalls in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Art hat die polnische Regierung für die Verwaltung des südlich der Grenzlinie liegenden Gebiets Sorge zu tragen. Sobald hiernach die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden sichergestellt ist, nahmen die Befugnisse des internationalen Ausschusses ein Ende.
Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten; das Mehr an Ausgaben wird nach einem von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Verhältnis von Ostpreußen getragen.

Artikel 96 bezeichnete Zone zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.
Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuß, dem erforderlichenfalls die nötigen Streitkräfte beizugeben sind, erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er hat sich, soweit möglich, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über die Volksabstimmung in der Allensteiner Zone zu richten. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der ihm unterstellten Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.
Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde angegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenzlinie Ostpreußens angenommen werden soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest, wobei zum mindesten für die gesamte Strecke, auf der die Weichsel die Grenze bildet, die volle und uneingeschränkte Überwachung des Stromes einschließlich seines östlichen Ufers in der Tiefe, die für die Regulierung und Verbesserungsarbeiten erforderlich ist, Polen zugesprochen werden muß. Deutschland verpflichtet sich, niemals irgendwelche Befestigungen in irgendeinem Teile des erwähnten Gebiets, soweit es deutsch bleibt, anzulegen.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erlassen gleichzeitig Vorschriften, die der ostpreußischen Bevölkerung den Zugang zur Weichsel und die Benutzung des Stromes für sie selbst, für ihre Güter und für ihre Schiffe unter angemessenen Bedingungen und unter vollster Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichern.
Die Grenzbestimmungen und die oben vorgesehenen Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend.
Sobald die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden übernommen ist, nehmen die Befugnisse des Ausschusses ein Ende.

Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschriebenen Nordgrenze Ostpreußens und den alten deutsch-russischen Grenzen.
Deutschland verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten hinsichtlich dieser Gebiete, insbesondere über die Staatsangehörigkeit der Einwohner getroffenen Bestimmungen anzuerkennen.

Abschnitt 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschrieben ist;
von dort der Hauptschiffahrtsweg der Weichsel talwärts bis zu einem Punkt ungefähr 6½ km nördlich der Dirschauer Brücke;
von dort nach Nordwesten bis zur Höhe 5, 1½ km südöstlich der Kirche von Güttland:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Westen bis zu dem Vorsprung, die die Grenze des Kreises Berent 8½ km nordöstlich von Schöneck bildet:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Mühlbanz im Süden und Rambeltsch im Norden verläuft;
von dort nach Westen die Grenze des Kreises Berent bis zu der Einbuchtung, die sie 6 km nordnordwestlich von Schöneck bildet;
von dort bis zu einem Punkte auf der Mittellinie des Lonkener Sees:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Neu-Fietz und Schatarpi und südlich von Barenhütte und Lonken verläuft;
von dort die Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende;
von dort bis zum Südende des Pollenziner Sees:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort die Mittellinie des Pollenziner Sees bis zu seinem Nordende;
von dort nach Nordosten bis zu dem ungefähr 1 km südlich der Kirche von Koliebken liegenden Punkt, wo die Eisenbahn Danzig-Neustadt einen Bach kreuzt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südöstlich von Kamehlen, Krissau, Fidlin, Sulmin (Richthof) Mattern, Schäferei und nordwestlich von Neuendorf, Marschau, Czapielken, Hoch- und Klein-Kelpin, Pulvermühl, Renneberg und den Städten Oliva und Zoppot verläuft;
von dort der Lauf des oben erwähnten Baches bis zur Ostsee.
Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte im Maßstab 1:100000, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nr. 3 als Anlage beigefügt ist, eingezeichnet.

Artikel 101.

Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern , darunter einem Oberkommissar als Vorsitzenden und aus je einem von Deutschland und Polen ernannten Mitgliede besteht, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend bezeichnete Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.

Artikel 102.

Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst den im Artikel 100 bezeichneten Gebiet als Freie Stadt zu begründen; sie tritt unter den Schutz des Völkerbunds.

Artikel 103.

Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbunds von ordnungsgemäß berufenen Vertretern der Freien Stadt Danzig ausgearbeitet. Die Verfassung wird von dem Völkerbund gewährleistet.
Der Oberkommissar wird ferner mit der erstinstanzlichen Entscheidung aller Streitigkeiten betraut, die zwischen Polen und der Freien Stadt aus Anlaß des gegenwärtigen Vertrags oder ergänzender Vereinbarungen und Abmachungen entstehen sollten.
Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.

Artikel 104.

Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, ein Übereinkommen zwischen der polnischen Regierung und der Freien Stadt Danzig zu vermitteln, daß mit der Begründung der Freien Stadt in Kraft treten und den Zweck haben soll:
1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und die Einrichtung einer Freizone im Hafen in die Wege zu leiten;
2. Polen die freie Benutzung in den Gebrauch der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen und der sonstigen im Gebiete der Freien Stadt belegenen, für die Ein- und Ausfuhr Polens notwendigen Anlagen ohne irgendwelche Einschränkung zu gewährleisten;
3. Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel sowie des gesamten Eisenbahnnetzes innerhalb der Grenzen der Freien Stadt , mit Ausnahme der Straßenbahnen und der sonstigen in erster Linie den Bedürfnissen der Freien Stadt dienenden Bahnen, ferner die Überwachung und Verwaltung des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig zu gewährleisten;
4. Polen das Recht zum Ausbau und zur Verbesserung der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen, Eisenbahnen und der sonstigen vorerwähnten Anlagen und Verkehrsmittel zu gewährleisten, sowie das Recht zur Miete oder zum Ankauf des dazu erforderlichen Geländes und Eigentums zu angemessenen Bedingungen;
5. Vorsorge zu treffen, daß in der Freien Stadt Danzig keinerlei unterschiedliche Behandlung der Bevölkerung zum Nachteil der polnischen Staatsangehörigen und anderer Personen polnischer Herkunft oder polnischer Zunge stattfindet;
6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Ausland zu übertragen.

Artikel 105.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften deutschen Reichsangehörigen von Rechtswegen die deutsche Reichsangehörigkeit und werden Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.

Artikel 106.

Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
Die Option der Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Es steht ihnen frei, daß unbewegliche Gut, das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig besitzen zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.

Artikel 107.

Alles Gut des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, das im Gebiet der Freien Stadt Danzig liegt, geht auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über, um von diesen, nach gerechtem Ermessen an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter abgetreten zu werden.

Artikel 108.

Umfang und Art der finanziellen Lasten, die die Freie Stadt vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Alle anderen Fragen, die sich aus der Abtretung des in Artikel 100 bezeichneten Gebiets ergeben, werden durch spätere Bestimmungen geregelt.

Abschnitt 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Alle anderen Fragen, die sich aus dem ganzen oder teilweisen Rückfall der Gebiete, deren Aufgabe der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hatte, an dieses Land ergeben, werden durch besondere Bestimmungen geregelt.

Abschnitt 259 und 292 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) und Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags erkennt Deutschland die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen an, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Deutschland jede Widerherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrags entspricht.

Artikel 117.

Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie die danach festgesetzt werden, anzuerkennen.