Informationen zur Änderung des Familiennamens eines Kindes

Neelixya

FSK 18
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Können wir/ kann ich den Familiennamen unseres/ meines Kindes ändern?

Wenn Ihr Kind bereits einen Familiennamen erworben hat (s. Familienname des Kindes), gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einige Tatbestände, die eine Änderung des Familiennamens des Kindes ermöglichen.

In den meisten Fällen erfolgen diese Änderungen durch eine Erklärung, die öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden ist.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der unten aufgeführten Erklärungen zur Namensführung des Kindes liegt bei dem Standesamt, das das Geburtsregister führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, ist das Wohnsitzstandesamt zuständig. Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Erklärung kann beim Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgegeben und von dort zur Entgegennahme entsprechend weitergeleitet werden.

Folgende Unterlagen sind von den Eltern vorzulegen:

Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
  • ggf. Nachweis zur Eheschließung der Eltern
  • ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
  • ggf. Nachweis zur gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Reisepässe oder Ausweise beider Elternteile
Namensänderung bei Namenswechsel eines oder beider Elternteile

(§ 1617 c BGB)

Haben Sie
  • nachträglich einen Ehenamen bestimmt,
  • hat sich Ihr Ehename geändert oder
  • führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert,
  • so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.
Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Erwerb der gemeinsamen Sorge

(§ 1617 b Abs. 1 BGB)

Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind (s. Elterliche Sorge) nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch Erklärung neu bestimmen.

Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Namensänderung unter Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils

(§ 1617 a Abs. 2 BGB)

Steht Ihnen für Ihr Kind die alleinige elterliche Sorge zu (s. Elterliche Sorge) so kann Ihr Kind dennoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils führen.
Diese Änderung des Familiennamens wird als Namenserteilung bezeichnet. Eine entsprechende Erklärung sollten Sie zusammen mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil abgeben, da dessen Einwilligung zu dieser Form der Namensänderung erforderlich ist.

Einbenennung

(§ 1618 BGB)

Möchten Sie als ein Elternteil Ihrem Kind zusammen mit Ihrem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist,

  • Ihren Ehenamen erteilen oder
  • dem bisherigen Familiennamen Ihres Kindes Ihren Ehenamen hinzufügen,
  • so ist dies durch Erklärung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und
  • der andere Elternteil willigt in die Namensänderung ein, sofern das Kind bisher seinen Familiennamen führte oder er gemeinsam mit Ihnen die elterliche Sorge hat (s. Elterliche Sorge).
  • Die Einwilligung des anderen Elternteils kann zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Familiengericht.
Wahl ausländischen Rechts für die Namensführung des Kindes
(Art. 10 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB))

Zu dieser Möglichkeit der Namensänderung siehe "Wir/ ich möchte für die Familiennamensführung des Kindes ein fremdes Recht wählen"

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Es wird zwischen privatrechtlichen Erklärungen zur Namensführung und öffentlich-rechtlichen Namensänderungen unterschieden.

Privatrechtliche Erklärungen sind die zuvor genannten Erklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); sie werden wirksam durch Abgabe und Zugang einer Namenserklärung (unter Umständen unter Beachtung bestimmter Formvorschriften) beim zuständigen Standesamt.

Sofern eine Änderung nicht über die Abgabe einer privatrechtlichen Namenserklärung erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu beantragen. Hierfür ist das Standesamt I in Berlin jedoch nicht zuständig.

Über die Erfolgsaussichten einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sollte man sich bei der für den (letzten) deutschen Wohnort des Antragstellers oder – wenn der Antragsteller niemals in Deutschland wohnhaft war – seiner Vorfahren zuständigen Behörde (i.d.R. das Landratsamt oder die Stadtverwaltung) erkundigen.