ESM: Bürger stellen Strafanzeige wegen Hochverrat durch die Regierenden
Vorwort von Michael Mannheimer
Deutschland beginnt sich zu wehren. Mutige Bürger haben ganz aktuell eine Strafanzeige wegen Hochverrats gegen all jene Politiker gestellt, die dem ESM-Vertrag zugestimmt haben und ermuntern alle - also auch Sie, lieber Leser dieses Blogs - sich dieser Strafanzeige anzuschließen.
Diese Bürger begehren auf gegen den ESM-Vertrag, der - wenn er ratifiziert würde - Deutschland de facto und de jure zu einem Vasall eines von niemandem gewählten und damit undemokratischen Euro-Direktoriums werden ließe. Die Eurokraten hätten damit unbeschränkte, quasi totalitäre Vollmacht über die Besteuerung deutscher Arbeitnehmer und könnten dieses Geld nach Belieben - und man darf hier behaupten, gewiss nicht nur zum Vorteil deutscher Steuerzahler - einsetzen.
Der ESM-Vertrag ist ein gröbster Verstoß gegen einen der absoluten Grundsätze der Demokratie: ”Keine Taxation (Besteuerung) ohne Repräsentation!” und erfüllt nicht nur aus Sicht der Initiatoren der vorliegenden Sammelklage denTatbestand eines Hochverrats an der Verfassung und damit an den Bürgern Deutschlands.
Verstöße gegen dieses Prinzip haben schon Revolutionen ausgelöst - und unsere Politiker müssen von Sinnen sein, so etwas ihrem Volk, von dem sie gewählt wurden, zuzumuten. Der ESM-Vertrag ist ferner ein verfassunsgrechtlicher Maximalverstoß gegen die Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)), nach der bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen sein sollen.
Dieser Artikel 79 Abs. 3 GG lautet:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus begegnen und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde mit einer zusätzlichen Sicherung versehen. Durch diese Ewigkeitsklausel ergibt sich selbst innerhalb des Grundgesetzes eine Normenhierarchie. Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG) kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden. Die Bezeichnung Ewigkeitsklausel selbst steht nicht im Grundgesetz, sondern gehört eher der juristischen Umgangssprache an.
Von einer Änderung sind insbesondere ausgeschlossen:
Bei interesse gehts hier weiter: Michael Mannheimer Blog » Blog Archiv » ESM: Bürger stellen Strafanzeige wegen Hochverrat durch die Regierenden
Grüße Sissi

Vorwort von Michael Mannheimer
Deutschland beginnt sich zu wehren. Mutige Bürger haben ganz aktuell eine Strafanzeige wegen Hochverrats gegen all jene Politiker gestellt, die dem ESM-Vertrag zugestimmt haben und ermuntern alle - also auch Sie, lieber Leser dieses Blogs - sich dieser Strafanzeige anzuschließen.
Diese Bürger begehren auf gegen den ESM-Vertrag, der - wenn er ratifiziert würde - Deutschland de facto und de jure zu einem Vasall eines von niemandem gewählten und damit undemokratischen Euro-Direktoriums werden ließe. Die Eurokraten hätten damit unbeschränkte, quasi totalitäre Vollmacht über die Besteuerung deutscher Arbeitnehmer und könnten dieses Geld nach Belieben - und man darf hier behaupten, gewiss nicht nur zum Vorteil deutscher Steuerzahler - einsetzen.
Der ESM-Vertrag ist ein gröbster Verstoß gegen einen der absoluten Grundsätze der Demokratie: ”Keine Taxation (Besteuerung) ohne Repräsentation!” und erfüllt nicht nur aus Sicht der Initiatoren der vorliegenden Sammelklage denTatbestand eines Hochverrats an der Verfassung und damit an den Bürgern Deutschlands.
Verstöße gegen dieses Prinzip haben schon Revolutionen ausgelöst - und unsere Politiker müssen von Sinnen sein, so etwas ihrem Volk, von dem sie gewählt wurden, zuzumuten. Der ESM-Vertrag ist ferner ein verfassunsgrechtlicher Maximalverstoß gegen die Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)), nach der bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen sein sollen.
Dieser Artikel 79 Abs. 3 GG lautet:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus begegnen und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde mit einer zusätzlichen Sicherung versehen. Durch diese Ewigkeitsklausel ergibt sich selbst innerhalb des Grundgesetzes eine Normenhierarchie. Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung (Art. 146 GG) kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden. Die Bezeichnung Ewigkeitsklausel selbst steht nicht im Grundgesetz, sondern gehört eher der juristischen Umgangssprache an.
Von einer Änderung sind insbesondere ausgeschlossen:
- der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG),
- die Anerkennung der Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 2 GG),
- die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG),
- das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG),
- die Staatsform der Republik (republikanisches Prinzip) (Art. 20 Abs. 1 GG),
- das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG),
- das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG),
- das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG),
- die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG),
- die Bindung der drei staatlichen Gewalten an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 1 GG),
- die Bindung der Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) an die Verfassung und das sonstige Recht (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG).
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Grüße Sissi