Neelixya

FSK 18
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1 Mai 2007
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NEIN!! Das Darf Er oder Sie nicht!!

Das Regel der § BGB 1627:

Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Achtung wichtig:

Die Veröffentlichung von Bildern bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung der veröffentlichten Person, § 22 KUG.
Wenn das Kind noch nicht in dem Alter ist, selbst über eine Veröffentlichung ihrer Bilder zu bestimmen, ist dies Aufgabe der gesetzlichen Vertreter.
So hat das AG Menden mit Urteil vom 03.02.2010 - Az. 4 C 526/09 entschieden,
dass eine Alleinerziehende Mutter in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22,
23 KUG einen Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos des gemeinsamen Kindes gegen den nichtehelichen Vater hat.
Genauso kann dies der nichteheliche Vater anders rum einen Unterlassungsanspruch bei der Alleinerziehenden Mutter bewirken.

Aber auch wenn das Kind altersbedingt schon die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen sollte,
bewirkt dies lediglich eine sogenannte Doppelzuständigkeit,
es ist also die Einwilligung sowohl des Minderjährigen als auch der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Im Fall des gemeinsamen Sorgerechts bedarf dies der Zustimmung beider Sorgeberechtigten.
Gem. § 1627 BGB haben die Elternteile die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben.
Ohne die Zustimmung des Ex-Partners dürfen Bilder von Kindern daher grundsätzlich nicht veröffentlicht werden,
so dass der Ex-Partner tatsächlich Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung erheben könnte.